Allgemeine Leasing-Bedingungen ALB (Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB) der AXON Leasing AG, Grasbrunn bei München

AXON Leasing AG
Die hier vorgelegten Allgemeinen Leasing-Bedingungen (ALB) / Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage eines zwischen der Leasing-Gesellschaft AXON Leasing AG und einem Leasing-Nehmer abgeschlossenen Leasing-Vertrages. In ihnen sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Vor Abschluss eines Leasingvertrages bestätigen Sie als Leasing-Nehmer die Kenntnis der AGB.
In den Leasing-Bedingungen verwenden wir folgende Abkürzungen:
LG = Leasing-Geber (Leasinggesellschaft AXON Leasing AG)
LN = Leasing-Nehmer (Kunde)
LO = Leasing-Objekt

§ 1 Leasingvertrag
1.1 Der Leasingantrag wird durch die Unterschriftsleistung des LG angenommen.
1.2 Der LG kann von diesem Vertrag zurücktreten, falls die Lieferfirma aus Gründen, die der LG nicht zu vertreten hat, nicht liefert. Nimmt der Lieferant den Kaufvertrag vom LG über das LO nicht an, so gilt der Leasingvertrag als von Anfang an nicht geschlossen. In diesen Fällen können der LN und der LG keine Ansprüche gegeneinander geltend machen.
1.3 Wird der Leasingvertrag vor der Abnahme des LO durch vom LN zu vertretende Umstände aufgehoben oder das LO vom LN nicht gem. § 3 abgenommen, ist der LN verpflichtet, an den LG zum Ausgleich der bei diesem entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinne eine Pauschale in Höhe von 10% der Gesamtforderungen aus dem Leasingvertrag (Anzahlung und Leasingraten) zu bezahlen. Dem LG bleibt der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem LN bleibt der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale ist.

§ 2 Leasingrate, Zahlungspflicht
2.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die monatlichen Leasingraten und die Anzahlung entsprechend und in demselben Verhältnis geändert werden, wenn sich der Kaufpreis des LO nach Abschluss des Leasingvertrages aber vor Übernahme des LO erhöht oder ermäßigt.
2.2 Die Zahlungspflicht des LN beginnt mit der Abnahme des LO gem. § 3. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die vereinbarte Vertragslaufzeit. Anzahlung sowie monatliche Leasingrate ergeben sich aus der Vorderseite dieses Formulars. Eine eventuell vereinbarte Anzahlung sowie die erste Rate sind zum Abnahmetermin gem. § 3 fällig. Alle folgenden Leasingraten sind jeweils am 1. eines jeden Kalendermonats im Voraus fällig und kostenfrei zahlbar. Der LG wird hiermit ermächtigt, Forderungen aus diesem Vertrag vom Konto des LN abzubuchen. Für erfolglose Abbuchungen erstattet der LN dem LG eine Gebühr von EUR 25,-- + MwSt.
2.3 Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist der Eingang auf dem Konto des LG.
2.4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei der Anzahlung nicht um voraus entrichtete Miete handelt und Ansprüche aus § 547 BGB ausgeschlossen sind.
2.5 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die monatlichen Leasingraten und die Anzahlung geändert werden können, wenn sich auf Grund einer Änderung der Kapitalmarktverhältnisse die Finanzierungsbedingungen zwischen der Vertragsannahme durch den LG und der Übernahme des LO durch den LN erhöhen oder ermäßigen.
2.6 Während der Laufzeit des Leasingvertrages neu eingeführte Steuern oder Änderungen der Sätze bestehender Steuern, die den LG als Eigentümer des LO betreffen, führen zu einer entsprechenden Anpassung der Leasingraten nach billigem Ermessen (vgl. § 315 BGB).

§ 3 Übergabe des Leasing-Objekts
3.1 Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des gem. Leasingvertrag gelieferten LO.
3.2 Der LN ist verpflichtet, die ihm vorgelegte Abnahmeerklärung, wenn deren Voraussetzungen eingetreten sind, zu unterzeichnen und dem LG zu übergeben. Die unterzeichnete Abnahmeerklärung wird zum Zeitpunkt des Eingangs beim LG zum wesentlichen Bestandteil des Leasingvertrages.
3.3 Verletzt der LN die Pflicht zur Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Abnahmeerklärung, so ist der LG berechtigt, vom Leasingvertrag zurückzutreten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass die Abnahmeerklärung Grundlage für die Bezahlung der Rechnung durch den LG ist. Fehlerhafte Angaben der Abnahmeerklärung begründen die Haftung des LN gegenüber dem LG.
3.4 Unterzeichnet der LN trotz offensichtlicher Abweichungen die Abnahmeerklärung, gelten diese als genehmigt, wenn sie nicht spätestens binnen einer Woche mündlich und einer weiteren Woche schriftlich gegenüber dem Lieferanten gerügt und dem LG angezeigt werden. Der kaufmännische LN hat dies unverzüglich nach Überlassung des LO zu tun.
3.5 Der LN hat eine nicht offensichtliche Abweichung unter Angabe ihrer Art und ihres Umfangs spätestens nach Ablauf einer Woche seit Entdeckung beim Lieferanten zu rügen und dem LG anzuzeigen. Der kaufmännische LN hat dies unverzüglich nach Entdeckung zu tun.
3.6 Die Lieferung und Aufstellung, Montage und Demontage des LO erfolgt immer auf Kosten und Gefahr des LN.

§ 4 Sachmängelhaftung
4.1 Die Haftung des LG für die nicht erfolgte, nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges irgendwie geartetes Verschulden des Lieferanten ist ausgeschlossen. Zum Ausgleich leistet der LG in der Weise Gewähr, dass der LG seine kaufrechtlichen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten, den Vorlieferanten, den Hersteller oder einen sonstigen Dritten hiermit an den LN abtritt. Der LN nimmt die Abtretung dieser Ansprüche hiermit an.
4.2 Weitergehende Ansprüche und Rechte des LN gegenüber dem LG sind ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des LG, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen oder in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch auf einfacher Fahrlässigkeit.
4.3 Gebrauchte LO werden vom LG wie besichtigt gekauft und verleast. Eine Haftung des LG für Sach- und Rechtsmängel ist bei gebrauchten LO ausgeschlossen.
4.4 Weitergehende Ansprüche und Rechte des LN gegenüber dem LG sind ausgeschlossen. Der LN hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass der LG das LO zu anderen als den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten erwirbt.
4.5 Der LN hat den LG von dem Vorliegen von Mängeln und der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten, dem Vorlieferanten, dem Hersteller oder sonstigen Dritten unverzüglich zu unterrichten. Es ist Aufgabe des LN, die ihm abgetretenen Ansprüche auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich frist- und formgerecht, notfalls gerichtlich geltend zu machen. Der LN ist ferner verpflichtet, den LG unverzüglich über das Ergebnis der Mängelauseinandersetzung zu berichten. Für den Fall der Erhebung einer Klage ist der LN verpflichtet, den LG unverzüglich das angerufene Gericht und das Aktenzeichen des Rechtsstreits mitzuteilen und fortlaufend über den Stand und das Ergebnis des Rechtsstreits zu berichten. Der LN ist verpflichtet, im Klageantrag Zahlung an den LG zu verlangen, soweit es sich nicht um eigene Ansprüche des LN handelt. Bis zur Erhebung der Klage ist der LN zur Fortzahlung der monatlichen Leasingbeträge verpflichtet.
4.6 Bei Nachlieferung wird der Leasingvertrag unverändert fortgesetzt, gegebenenfalls wegen der Laufzeit angepasst.
4.7 Die Parteien sind sich darüber einig, dass etw. vom LN mit dem Lieferanten / Hersteller getroffene Vereinbarungen, die vom Leasing- oder Kaufvertrag abweichen, den LG rechtlich nicht binden.

§ 5 Gebrauch und Instandhaltung des LO
5.1 Der LN wird alle Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch, der Pflege und der Erhaltung des LO verbunden sind, beachten und erfüllen. Er stellt den LG von allen Ansprüchen frei, die sich aus solchen Vorschriften ergeben könnten.
5.2 Der LN stellt den LG von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus dem Besitz und Gebrauch des LO ergeben, insbesondere von Ansprüchen aus Patent- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen.
5.3 Der LN hat auf seine Kosten, spätestens beginnend mit dem Datum der Übernahme, für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein Wartungsabkommen mit dem Lieferanten / Hersteller des LO oder einem sonstigen qualifizierten und autorisierten Unternehmen abzuschließen, das auch die Kosten für die erforderlichen Ersatzteile abdeckt. Der LN wird die vom Hersteller empfohlenen Wartungs- und Servicedienste rechtzeitig auf seine Kosten vornehmen lassen. Der LG und der LN sind sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Ersatzteilen mit dem Zeitpunkt des Einbaus in das LO auf den LG übergeht.
5.4 Der LN ist verpflichtet, das LO stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten. Der LN hat alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich von einer Fachwerkstatt auf eigene Kosten durchführen zu lassen.
5.5 Mit Ausnahme technisch notwendiger Arbeiten sind Änderungen am LO nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des LG zulässig. Teile, die ohne Zustimmung des LG eingebaut oder angebaut werden, gehen mit dem Zeitpunkt des Einbaus entschädigungslos in das Eigentum des LG über, auch wenn sich hierdurch Werterhöhungen ergeben haben.

§ 6 Beeinträchtigungen des Eigentums
6.1 Der LN bedarf der schriftlichen Einwilligung des LG zur Änderung des vereinbarten Standortes, zur Änderung des vereinbarten Verwendungszwecks sowie zur Änderung des LO selbst.
6.2 Sämtliche Einbauten gehen in das Eigentum des LG über. Ein Entschädigungsanspruch des LN ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für notwendige Verwendungen.
6.3 Wird das LO mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 BGB mit der Absicht der Wiedertrennung nach Beendigung des Leasingvertrages. Gleiches gilt für die Verbindung mit beweglichen Sachen. Ist der LN nicht selbst Grundstückseigentümer, so wird der LN dem Grundstückseigentümer gegenüber klarstellen, dass die Verbindung des LO nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
6.4 Der LG ist berechtigt, das LO jederzeit während der gewöhnlichen Geschäftszeit des LN zu besichtigen und zu prüfen. Auf Wunsch ist das LO als Eigentum des LG zu kennzeichnen.
6.5 Der LN hat dem LG unverzüglich eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschriften des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekanntzugeben. Gleichfalls hat der LN den LG von einer drohenden Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks, auf dem sich das LO befindet, unverzüglich Kenntnis zu geben. Alle Interventionskosten sind vom LN zu tragen.
6.6 Der LN verpflichtet sich, sämtliche nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich dem LG mitzuteilen. Im Schadensfall ist dem LG sowohl der Schädiger als auch dessen Versicherung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.7 Bei Kraftfahrzeugen wird der Kraftfahrzeugbrief dem LG übergeben.
6.8 Sämtliche Gebühren, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten und Ansprüche, die durch Besitz und Gebrauch des LO entstanden sind oder entstehen werden, trägt der LN. Bei Nichtzahlung ist der LG berechtigt, seinerseits Zahlung zu leisten und vom LN unverzüglich Erstattung zu verlangen.

§ 7 Gefahrtragung (Sach- und Preisgefahr)
7.1 Mit Übernahme des LO geht die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und des Diebstahls des LO auf den LN über. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der LN den LG hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Darüber hinaus können der LN als auch der LG in den vorgenannten Fällen den Leasingvertrag kündigen.
7.2 § 7 Ziff. 1 gilt entsprechend im Falle der unfallbedingten Beschädigung des LO. Ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall jedoch nur, wenn die Reparaturkosten 60 % des Zeitwertes des LO überschreiten.
7.3 Für jeden Fall der Kündigung ist der LG berechtigt, vom LN eine Ausgleichszahlung analog der Berechnung gem. § 10 der nachfolgenden Bedingungen zu verlangen (Kündigungsforderung). Der LG wird nach Ausgleich der Kündigungsforderung etwaige Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Versicherungen, s.§ 8) an den LN bis zur Höhe der Kündigungsforderung abtreten. Ein darüber hinaus gehender Erlös steht dem LG als Eigentümer des LO zu.
7.4 Im Falle der Beschädigung des LO wird der LG nach vom LN bezahlter Instandsetzung etwaige Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Versicherungen s.§ 8) an den LN abtreten, jedoch mit Ausnahme des von der Versicherung zu zahlenden Betrages wegen einer etwaig verbleibenden merkantilen Wertminderung.

§ 8 Versicherungspflicht
8.1 Der LN verpflichtet sich, bis zur tatsächlichen Rückgabe das LO auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere Schwachstrom und gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Für Kraftfahrzeuge ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens EUR 1,0 Mio. pauschal und eine Vollkasko-Versicherung mit EUR 500,-- Selbstbeteiligung abzuschließen.
8.2 Der LN hat dem LG zur Erteilung eines üblichen Sicherungsscheins mit der Abnahmeerklärung eine unterzeichnete Versicherungserklärung zu übergeben und dem LG den Sicherungsschein zu überlassen.
8.3 Der LN hat dem LG den Abschluss der Versicherung innerhalb von 30 Tagen nach Auslieferung des LO nachzuweisen. Auf Aufforderung ist eine vorläufige Deckungszusage zu erbringen. Bis zur Überlassung des Sicherungsscheins ist der LG berechtigt, aber nicht verpflichtet, das LO auf Kosten des LN zu versichern. Der LN ist dann verpflichtet, die Kosten hierfür wie Prämie und dergleichen zu übernehmen. Der LG ist ferner berechtigt, bei ihm zur Kenntnis gelangten Versicherungsrückständen diese auf Kosten des LN auszugleichen.
8.4 Mit dem Abschluss des Leasingvertrages tritt der LN hiermit unwiderruflich alle Rechte aus den gem. § 8 des Leasingvertrages abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen sowie alle Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den die Abtretung hiermit annehmenden LG ab. Mit dem Abschluss des Leasingvertrages weist der LN im Schadensfall bereits jetzt die Versicherung an, Entschädigungszahlungen ausschließlich an den LG zu leisten. Die Abwicklung mit dem Versicherer obliegt dem LN. Der LG ist bei Leistungsverweigerung der Versicherung nicht verpflichtet, diese zu verklagen. Der LG berechtigt den LN hiermit, die Ansprüche gegen den Versicherer im eigenen Namen und auf eigene Kosten gerichtlich geltend zu machen, wobei Zahlung an den LG zu erfolgen hat.
8.5 Die Versicherungsentschädigungen werden dem LN auf die von ihm nach § 10 der nachfolgenden Bedingungen zu erbringenden Leistungen angerechnet. Darüber hinausgehende Versicherungsleistungen verbleiben beim LG.

§ 9 Verzug, fristlose Kündigung des Leasingvertrages
9.1 Der LG ist zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages insbesondere berechtigt, wenn.

  • der LN seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere das LO nicht ordnungsgemäß behandelt oder gegen § 6.1 (Standortveränderung) oder § 12.5 (Gebrauchsüberlassung an Dritte) verstößt,
  • der LN seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr nachkommt, die Versicherung gekündigt wird oder der Versicherungsschutz entfällt.

9.2 Das Recht der fristlosen Kündigung, insbesondere wegen Zahlungsverzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
9.3 Die fristlose Kündigung kann auch konkludent durch Wegnahme des LO erfolgen.

§ 10 Folgen der fristlosen Kündigung
10.1 Im Falle der fristlosen Kündigung kann der LG zusätzlich zu den rückständigen Brutto-Leasingraten, die für die restliche Vertragsdauer noch ausstehenden Netto-Leasingraten (jeweils abgezinst zum Refinanzierungszinssatz des LG) zzgl. 2 % Abwicklungspauschale als Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ein Erlös aus der Verwertung des LO (ohne Mehrwertsteuer) wird für den Fall der Geltendmachung der Schadensersatzforderung unter Abzug der Verwertungskosten auf die Forderung angerechnet.
10.2 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 11 Ausschluss außerordentlicher Kündigung
11.1 Eine außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages durch den LN ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, den der LG zu vertreten haben muss. Mängel des LO begründen keinen wichtigen Grund, ebenso wenig liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das LO nicht die gesetzten Erwartungen des LN erfüllt.
11.2 Stirbt der LN, so sind seine Erben nicht berechtigt, den Leasingvertrag zu kündigen. Entsprechendes gilt beim Ableben des / der persönlich haftenden Gesellschafter(s).

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung und Untervermietung
12.1 Der LN kann gegen Forderungen des LG aus diesem Vertrag nur aufrechnen, wenn seine eigenen Forderungen ebenfalls aus diesem Vertrag herrühren und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus Minderung, sofern solche entgegen § 4 bestehen sollten.
12.2 Zurückbehaltungsrechte des LN sind generell ausgeschlossen, wenn der LN Kaufmann im Sinne des HGB ist. Für Nichtkaufleute sind Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus dem Vertrag herrührender Ansprüche ausgeschlossen.
12.3 Der LN kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten, noch sonst wie übertragen oder verpfänden.
12.4 Der LN billigt dem LG ausdrücklich das Recht zu, die Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten. Darüber hinaus ist der LG berechtigt, seine Vertragsstellung (einschl. seiner Pflichten) auf das diesen Leasing-Vertrag finanzierende Kreditinstitut oder einen von diesem benannten Dritten zu übertragen. Die Übertragung seiner Vertragsstellung auf einen Dritten ist nur möglich, sofern das finanzierende Kreditinstitut die Mithaftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten übernimmt.
Anstelle der Vertragsübertragung wird hiermit dem finanzierenden Kreditinstitut das Recht eingeräumt, vom LN bei gleichzeitiger Beendigung des bisherigen Leasingvertrages den Abschluss eines neuen Leasingvertrages zu den bisherigen Konditionen für die restliche Laufzeit mit dem Kreditinstitut zu verlangen. 12.5 Eine Gebrauchsüberlassung des LO an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des LG. Verweigert der LG diese, so steht dem LN ein Kündigungsrecht nicht zu. Der LN tritt schon jetzt seine Vergütungsansprüche aus einer Gebrauchsüberlassung gegenüber Dritten und seine Herausgabeansprüche an den LG ab. Der LG nimmt die Abtretung hiermit an.

§ 13 Vertragsbeendigung, Rückgabe des LO und Mängelbeseitigung
13.1 Bei jeder Beendigung des Leasingvertrages, sei es durch Ablauf der vereinbarten Leasingdauer oder Kündigung oder aus sonstigen Gründen, ist der LN ohne Aufforderung verpflichtet, das LO auf seine Kosten und Gefahr sowie transportversichert an den Sitz des LG zurückzugeben, es sei denn, der LG bestimmt einen anderen Ort der Rückgabe innerhalb Deutschlands. § 8 gilt für die Ansprüche aus der Transportversicherung entsprechend.
13.2 Stellt der LG Mängel am LO fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, so kann der LG die Beseitigung auf Kosten des LN verlangen. Soweit das LO nicht mehr verwertbar ist, so hat der LN das LO auf Verlangen des LG auf eigene Kosten zu vernichten und zu entsorgen.
13.3 Gibt der LN das LO nach Beendigung des Leasingvertrages nicht zurück und widerspricht der LG nicht der Fortsetzung des Mietverhältnisses, verlängert sich der Leasingvertrag auf unbestimmte Laufzeit. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Der Leasingvertrag beinhaltet abschließend alle zwischen den Parteien getroffenen Absprachen. Der Leasingvertrag ersetzt insbesondere alle vorausgegangenen schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
14.2 Der LN erklärt sich bereit, dem LG während der Vertragsdauer auf Aufforderung den vertraulichen Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren und verpflichtet sich, dem LG seine beiden letzten Jahresabschlüsse zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Der LN verpflichtet sich ferner, dem LG jeweils spätestens 6 Monate nach dem Bilanzstichtag die Bilanz oder den Jahresabschluss des Vorjahres vorzulegen. Der LG verpflichtet sich, diese Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und nur refinanzierenden oder forderungsankaufenden Dritten zugänglich zu machen.
14.3 Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen werden die Daten des LN, die auch personenbezogen sein können, nach § 28 BDSG intern gespeichert und für die Bearbeitung des Antrages / Vertrages nach Bedarf manuell oder im automatisierten Verfahren genutzt. Die Speicherung, Nutzung und Übermittlung an Kreditinstitute zu Refinanzierungszwecken kann erfolgen, wenn dies zur Bearbeitung des Antrages / Vertrages erforderlich ist.
14.4 Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Grasbrunn.
14.5 Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien München, sofern die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind oder der LN nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen und zur Ausfüllung soll eine Regelung treten, die das Gewollte bestmöglichst sichert.
14.7 Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung im Einzelfall / in Einzelfällen werden keine Rechte oder Pflichten im übrigen begründet.
Stand: August 2008

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